Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von Amtes wegen zu prüfen, ob konkrete Indizien vorliegen, welche die Absicht bzw. die Möglichkeit einer Erstwohnnutzung des Bauvorhabens als unrealistisch erscheinen lassen.14 d) Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt den Bau eines Mehrfamilienhauses mit drei 4 ½-Zimmerwohnungen mit einer Fläche von je ca. 150 m2. Jede Wohnung verfügt über drei Schlafzimmer mit jeweils einem Bad und/oder einer Dusche (je mit einer Toilette) sowie ein weiteres separates WC. Die Küchen haben eine Fläche von jeweils 8.22 bis 8.81 m2. Die Wohn-/Esszimmer sind jeweils zwischen 57.02 und 60.19 m2 gross.