2. Zweitwohnungsverbot a) Es ist streitig, ob das Bauvorhaben nach der Projektänderung vom 17. Juli 2017 eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Zweitwohnungsverbots gemäss Art. 75b BV und Art. 6 Abs. 1 ZWG darstellt. b) Seit dem 1. Januar 2016 ist das ZWG in Kraft. Dieses regelt die Zulässigkeit des Baus neuer Wohnungen sowie der baulichen und nutzungsmässigen Änderung bestehender Wohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 10 Vgl. auch BDE vom 19. Februar 2019, E. 1d (RA Nr. 110/2018/94). RA Nr. 110/2018/151 8