Die Beschwerdeführenden 4 und 5 sind mit anderen Worten als Nachbarn unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und waren daher ebenfalls zur Einsprache legitimiert. Die Gemeinde ist mit anderen Worten auch in diesem Fall zu Unrecht nicht auf deren Einsprache eingetreten. f) Nach dem Gesagten sind sämtliche Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung legitimiert. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Da nachfolgend bloss auf die Rüge betreffend rechtsmissbräuchliche Umgehung des Zweitwohnungsverbots eingegangen wird, kann im Übrigen offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden zu sämtlichen von ihnen geltend gemachten Rügen berechtigt sind.