e) Die Beschwerdeführenden 4 und 5 bewohnen die Parzelle Nr. K.________, die ca. 60 m vom Baugrundstück entfernt liegt. Trotz der dazwischenliegenden Grundstücke und Strasse besteht von der Parzelle Nr. K.________ – aufgrund ihrer erhöhten Lage – zumindest teilweise eine direkte Sichtverbindung zum Bauvorhaben. Die Erschliessung der beiden Grundstücke erfolgt mit Ausnahme der jeweils letzten ca. 80 bzw. 100 m zudem über die gleiche Zufahrt. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 sind mit anderen Worten als Nachbarn unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und waren daher ebenfalls zur Einsprache legitimiert.