9 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). RA Nr. 110/2018/151 7 verunstaltet oder eine zu intensive Entwicklung nach sich ziehen könnte.» Dabei handelt es sich um ideelle Ziele. Dass der Kreis der Mitglieder im Wesentlichen Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken in der J.________ bzw. diesen nahe stehende Personen umfasst, ist dabei irrelevant. Die Beschwerdeführerin 1 erfüllt die Voraussetzungen von Art. 35a Abs. 1 i.V.m. Art. 35c Abs. 3 BauG und war daher einsprachebefugt.10 Die Gemeinde ist folglich zu Unrecht nicht auf ihre Einsprache eingetreten.