Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls. Ferner macht sie geltend, auf die Rügen der Beschwerdeführenden 1 sowie 4 und 5 sei nur insoweit einzutreten, als diese sich auf die Projektänderung beziehen würden. Die Beschwerdeführenden 1 sowie 4 und 5 hätten sich nämlich nicht am Beschwerdeverfahren betreffend den Gesamtentscheid vom 26. Dezember 2012 beteiligt und könnten deshalb nun auch nicht baupolizeiliche Rügen gegen das ursprüngliche Bauvorhaben vorbringen.