Anders als noch im Gesamtentscheid vom 26. Dezember 2012 hat aber die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführenden 1 sowie 4 und 5 verneint und ist nicht auf ihre Einsprachen eingetreten. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin 1 habe nicht genügend nachgewiesen, dass sie rein ideelle Ziele verfolge. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 seien aufgrund ihrer vom Bauvorhaben nicht betroffenen Erschliessung, ihrer Distanz zum Bauvorhaben sowie dem beschränkten Sichtkontakt nicht zur Einsprache legitimiert.