5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). RA Nr. 110/2018/151 5 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Sämtliche Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Legitimation der Beschwerdeführer 2 und 3 ist zudem unbestritten.