Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 8. April 2019 zur Stellungnahme der Gemeinde vom 28. Februar 2019 Stellung genommen. Die Beschwerdegegnerin hat weder eine Stellungnahme noch Informationen oder Unterlagen zu allfällig bereits bekannten Erwerberinnen oder Erwerber der geplanten Wohnungen eingereicht. Die Verfahrensbeteiligten erhielten schliesslich Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten sowie auf die Stellungnahme der Gemeinde vom 28. Februar 2019 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen