Zur Begründung führte sie aus, sie plane vorliegend zwar Erstwohnungen und setze nicht auf eine spätere Zweitwohnungsnutzung. Aufgrund des Urteils 1C_69/2018 vom 3. Dezember 2018 (BGE 145 II 99), mit welchem das Bundesgericht weiter konkretisiert habe, welche Indizien bei einem Projekt zum Bau von Erstwohnungen dafür sprechen könnten, dass die Bauherrschaft auf eine spätere Zweitwohnungsnutzung setze, dränge sich aber trotzdem eine Prüfung auf, ob das vorliegende Bauvorhaben einer Projektänderung bedürfe. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe vom 14. Januar 2019 die Abweisung des Sistierungsgesuchs;