2. Am 17. Juli 2017 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde ein Projektänderungsgesuch (Nr. 2012-079.001) ein, das eine Nutzungsbeschränkung der Wohnungen als Erstwohnungen gemäss ZWG2 vorsieht; ansonsten blieb das ursprüngliche Projekt unverändert. Die Beschwerdeführenden erhoben wiederum Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 15. Oktober 2018 bewilligte die Gemeinde das ursprüngliche Baugesuch vom 11. Mai 2012 mit Projektänderung vom 17. Juli 2017 und wies die Einsprachen der Beschwerdeführer 2 und 3 ab; auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden 1 sowie 4 und 5 ist die Gemeinde nicht eingetreten.