Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer 2 und 3 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Die BVE kam zum Schluss, der Fall sei noch nicht entscheidreif, da das Bauvorhaben noch nicht auf die Vereinbarkeit mit Art. 75b BV1 und der Zweitwohnungsverordnung überprüft worden sei und sich die Bauherrschaft noch nicht zur Art der Wohnnutzung des Bauvorhabens geäussert habe. Mit Entscheid vom 14. März 2014 hat die BVE den Gesamtentscheid vom 26. Dezember 2012 deshalb aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückgewiesen.