c) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin zwei Drittel der Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Anwältin und der Anwalt der Beschwerdegegnerin machen ein Honorar von Fr. 2'304.40 sowie Auslagen von Fr. 64.– und Mehrwertsteuern von Fr. 182.35 geltend. Das geltend gemachte Honorar gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist allerdings mehrwertsteuerpflichtig30 und kann somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend