Auf die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Wertverminderung wird daher nicht eingetreten. Die privatrechtlichen Einwände der Beschwerdeführenden wurden im Übrigen im angefochtenen Entscheid als Rechtsverwahrung vorgemerkt (Art. 32 und Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD28). 7. Zusammenfassung und Kosten a) Auf die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Beschattung und Wertverminderung wird nicht eingetreten. Ihre Rüge zu den Lärm- bzw. Geruchsimmissionen ist unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher soweit die 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 31 Bst. a.