Die Beurteilung derartiger Fragen liegt im Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte. Die Baubewilligungsbehörden haben laut Art. 2 Abs. 1 BauG ausschliesslich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach andern Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Sind Bauten zonenkonform und entsprechen sie baupolizeilichen Vorschriften, müssen Nachbarn deren Einwirkungen, wie den Entzug von Licht oder Aussicht, dulden (Art. 24 Abs. 1 BauG und Art. 89 Abs. 2 BauV).27 Auf die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend Wertverminderung wird daher nicht eingetreten.