b) Die Rüge der Beschwerdeführenden, das Bauvorhaben führe zu einer Wertverminderung ihrer Liegenschaft, bezieht sich auf eine privatrechtliche Frage. Mit Ausnahme privatrechtlicher Tatbestände, welche die Baugesetzgebung voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt, wird im Baubewilligungsverfahren über privatrechtliche Verhältnisse nicht entschieden. Die Beurteilung derartiger Fragen liegt im Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte.