kann somit nicht bestätigt werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher soweit die Leuchtschriften betreffend aufzuheben und die Sache ist gestützt auf Art. 72 Abs. 2 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden a) Die Beschwerdeführenden befürchten, ihre Liegenschaft verliere aufgrund der beeinträchtigten Aussicht nach Westen und weniger Besonnung an Wert und sei daher schwieriger zu vermieten.