f) Die konkreten Lichtemissionen der von der Beschwerdegegnerin geplanten Leuchtschriften bzw. ihre allfällige zeitliche Begrenzung gestützt auf das Vorsorgeprinzip sowie weitere möglichen Massnahmen wurden noch nicht geprüft. Es sind weitere Abklärungen notwendig, insbesondere zur betrieblichen Notwendigkeit der Beleuchtung. Die Angelegenheit ist noch nicht entscheidreif. Die von der Vorinstanz erteilte Bewilligung RA Nr. 110/2018/150 14