Dies ist heute technisch ohne weiteres möglich. Für die Festlegung ob, und wenn ja in welchem Zeitraum, eine beleuchtete Eigenreklame auszuschalten ist, ist allerdings im Einzelfall eine nähere Prüfung der betrieblichen Notwendigkeit erforderlich. So kann es beispielsweise sein, dass ein Betrieb bereits während der Nachtzeit auf Lieferungen von Dritten angewiesen ist und eine beleuchtete Firmenanschrift zur besseren Auffindbarkeit des Betriebes sinnvoll ist. Bei anderen Betrieben ist eine während der Nacht beleuchtete Firmenanschrift dagegen gänzlich unnötig.