Dies verlangt auch Art. 51 KEnG. Sämtliche unnötige Lichtimmissionen sind zu vermeiden. Es ist nur das zu beleuchten, was beleuchtet werden muss (SIA Norm 586 491, Ziff. 2.2.2, Ziff. 2.5.1, Ziff. 2.5.5 sowie Ziff. 3.8; Empfehlungen BUWAL, S. 28 und S. 34). Firmenanschriften, die in erster Linie der Eigenwerbung dienen, müssen in der Regel nachts nicht beleuchtet sein. Es rechtfertigt sich daher in den meisten Fällen, die Beleuchtung auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und nachts während einigen Stunden zu untersagen. Dies ist heute technisch ohne weiteres möglich.