e) Die Vorinstanz kam zwar zu Recht zum Schluss, für Lichtimmissionen gebe es keine konkreten Belastungsgrenzwerte. Sie durfte deswegen aber nicht auf weitere Abklärungen verzichten und die Leuchtschriften ohne weiteres bewilligen. Das USG verlangt zwingend, dass vorsorgliche Emissionsbegrenzungen geprüft werden müssen und die technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen angeordnet werden. Dabei sind bei Leuchtreklamen verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Grösse der Leuchtschriften, die Beleuchtungsstärke und die Leuchtdichte der Beleuchtung sowie ihr Standort.