21 Abs. 3 der Überbauungsvorschriften fest, „Firmenanschriften sind so zu beleuchten, dass eine starke Lichtstrahlung vermieden wird (Dimmung während der Nachtzeit)“. Diese Vorschrift kann bei einer bundesrechtskonformen Auslegung nur als Minimalvorschrift verstanden werden, d.h. laut Überbauungsvorschriften sind beleuchtete Firmenschriften während der Nachtzeit mindestens zu dimmen. Das Vorsorgeprinzip gebietet aber, weitere Vorsorgemassnahmen im konkreten Einzelfall zu prüfen. Wird eine Dimmung der Beleuchtung als genügende Massnahme erachtet, ist der Grad und der zeitliche Umfang der Dimmung verbindlich festzulegen.