Auch das Baureglement der Gemeinde Lengnau vom 26. Mai 2011 enthält Ausführungsbestimmungen zum Vorsorgeprinzip bei Beleuchtungen und verlangt in Art. 435, dass leuchtende Reklamen von 24.00 bis 06.00 Uhr grundsätzlich auszuschalten sind. Diese Regelung kommt allerdings laut Art. 2 der Überbauungsvorschriften der KÜO E.________ im Bereich der Überbauungsordnung nicht zur Anwendung. Die KÜO E.________ selbst hält in Art. 21 Abs. 3 der Überbauungsvorschriften fest, „Firmenanschriften sind so zu beleuchten, dass eine starke Lichtstrahlung vermieden wird (Dimmung während der Nachtzeit)“.