51 KEnG25 eine Vorschrift zu Beleuchtungen erlassen, die einerseits auf die Reduktion des Stromverbrauchs abzielt und andererseits dem Schutz der Nachbarn und der Tierwelt vor unnötigen Lichtimmissionen dient.26 Art. 51 KEnG verlangt, dass Beleuchtungen energieeffizient und umweltschonend zu betreiben sind; die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtungen sind auf das Mass zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine zulässige Konkretisierung des Vorsorgeprinzips.