d) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist neben den verbindlichen Vorschriften des Bundesrechts auch kantonales und kommunales Ausführungsrecht zum Vorsorgeprinzip zulässig, soweit es sich auf Konkretisierungen beschränkt.23 Kantonale und kommunale Vorschriften müssen aber den Vorrang des bundesrechtlichen Umweltschutzrechts beachten und sind bundesrechtskonform auszulegen (Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BV24). Der Kanton Bern hat mit Art. 51 KEnG25 eine Vorschrift zu Beleuchtungen erlassen, die einerseits auf die Reduktion des Stromverbrauchs abzielt und andererseits dem Schutz der Nachbarn und der Tierwelt vor unnötigen Lichtimmissionen dient.26 Art.