Alle drei genannten Publikationen weisen auf die negativen Auswirkungen von Kunstlicht auf Mensch und Natur hin, insbesondere auf die teilweise tödlichen Folgen für nachtaktive Tiere, und empfehlen, Beleuchtungen auf das absolut Notwendige zu beschränken und insbesondere bei (Eigen- und Fremd-)Reklamen eine zeitliche Beschränkung anzuordnen. Das BUWAL (heute BAFU) und die SIA-Norm 586 491 empfehlen diesbezüglich eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster analog zum Lärmschutz von 22.00 bis 06.00 Uhr. Das beco geht etwas weniger weit und nennt beispielhaft eine Beschränkung von 24.00 bis 05.00 Uhr.21