18 NHG17 und Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 JSG18). Seit 1. März 2013 gilt zudem die SIA-Norm 586 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum. Sie zielt darauf ab, unnötige Lichtemissionen an der Quelle zu vermeiden, in Anwendung des Vorsorgeprinzips und entsprechend dem Stand der Technik (Ziff. 0.3).19 Im Kanton Bern hat zudem das beco, Berner Wirtschaft, Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtverschmutzungen herausgegeben.20