Empfehlungen verstehen sich als „Leitlinie“, enthalten aber keine konkret anwendbaren Normen.16 Sie konkretisieren in erster Linie das Vorsorgeprinzip, indem sie aufzeigen, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Sie zeigen aber auch die negativen Konsequenzen von Lichtimmissionen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume auf, die bei der Beurteilung der Schädlichkeit von Lichtimmissionen zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 Bst. a USG analog; vgl. auch Art. 18 NHG17 und Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 JSG18).