Es gibt für Lichtimmissionen weder konkrete Belastungsgrenzwerte, noch gelten vorsorgliche Anlagegrenzwerte. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Lichtimmissionen nicht zu überprüfen sind. Die Behörden müssen die Lichtimmissionen in jedem Einzelfall beurteilen, dies unmittelbar gestützt auf Art. 11 ff. USG und insbesondere dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen. Die Behörden können sich hierfür auf Angaben von Experten und Fachstellen stützen. Dazu gehören die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) im Jahr 2005 herausgegebenen Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (nachfolgend: Empfehlungen BUWAL).15 Die