11 Abs. 2 USG). Solche vorsorglichen Emissionsbegrenzungen sind namentlich zur Vermeidung unnötiger Emissionen geboten.14 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind verschärfte Emissionsbegrenzungen anzuordnen (Art. 11 Abs. 3 USG).