Soweit die Beschwerdeführenden allfällige Gefährdungen durch Chemikalien etc. befürchten, kann ebenfalls auf die bereits erfolgte Prüfung durch die JGK und deren rechtskräftige Verfügung vom 30. April 2015 verwiesen werden. Die JGK hat vor dem Beschluss der KÜO E.________ einen Kurzbericht nach Störfallverordnung11 sowie einen Bericht des Kantonalen Laboratoriums, Abteilung Umweltsicherheit, eingeholt.