erwähnten Lärm- und Geruchsimissionen der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Ausbauetappe wurden daher bereits geprüft. Die JGK kam dabei zum Schluss, es werde nicht zu unzulässigen Immissionen gegenüber den Anwohnern kommen. Zudem verfügte sie hinsichtlich Luftreinhaltung und Lärmschutz Auflagen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung. Die Vorinstanz durfte daher auf eine erneute Prüfung verzichten 10 Vgl. Verfügung der JGK vom 30. April 2015, S. 16 f. und S. 20 f.; siehe auch Erläuterungsbericht zur KÜO E.________, S. 18 ff. RA Nr. 110/2018/150 9