b) Aus der Beschwerde ergibt sich nicht eindeutig, was die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Entscheid beanstanden. Soweit sie geltend machen wollen, es sei nicht möglich, dass die Lärm- und Geruchsimmissionen bereits geprüft worden seien, da die Nutzung der neuen Geschosse noch nicht festgelegt ist, ist ihre Rüge unbegründet. Gemäss den Überbauungsvorschriften der KÜO E.________ darf im Perimeter der Überbauungsordnung ein Pharmaziewerk mit 95'000 m2 anrechenbarer Gebäudefläche erstellt werden (Art. 1 und 6 der Überbauungsvorschriften).