a) Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Einsprache geltend, infolge der Gebäudeaufstockungen könne es zu mehr Lärmbelästigungen durch zusätzlichen Verkehr, mehr Mitarbeitende sowie zusätzliche Produktion und Geräte kommen. Zudem seien zusätzliche Geruchsbelästigungen durch Abgase, Heizungen und mehr Produktion zu erwarten. Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid fest, laut Stellungnahme der Bauherrschaft sei mit der Genehmigung der KÜO E.________ die Frage der Einhaltung der Lärmgrenzwerte auf dem Stand eines Vollausbaus bereits geprüft worden.