d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Beschattungsanimation unzutreffend sein sollte. Die Distanz zwischen dem Wohngebäude der Beschwerdeführenden und den aufzustockenden Gebäuden B und C beträgt mehr als 320 Meter. Es scheint ausgeschlossen, dass die Gebäude B und C, auch wenn sie künftig mit den neuen Geschossen und der Technikzentrale mehr als 30 Meter hoch sein werden, gegenüber dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden die nach Art. 22 BauV zulässigen Beschattungszeiten überschreiten könnten. Es mag zutreffen, dass die Gebäude B und C den Beschwerdeführenden teilweise die Abendsonne oder die Aussicht auf den Sonnenuntergang rauben;