Die JGK ist in ihrer Verfügung vom 30. April 2015 zum Schluss gekommen, die Vorgaben von Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 BauV seien eingehalten und die nach der Überbauungsordnung zulässigen Bauten würden keine bestehenden oder nach den geltenden Vorschriften möglichen Wohnbauten durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen (Erwägung III.2.15, S. 26). Die Frage der Beschattung durch die in der KÜO E.________ zulässigen Bauten ist somit bereits rechtskräftig beurteilt. Auf die Rüge der Beschwerdeführenden kann nicht eingetreten werden.