22 Abs. 3 BauV8). Mit anderen Worten: Eine unzulässige Beschattung ist nur gegeben, wenn die betroffenen Wohnbauten am 21. März tagsüber zwischen 07.30 Uhr und 17.30 Uhr länger als zwei Stunden bzw. am 8. Februar tagsüber zwischen 08.30 und 16.30 Uhr länger als zweieinhalb Stunden beschattet werden. Es ist somit nicht jegliche Beschattung durch hohe Gebäude über 30 Meter unzulässig. Eine gewisse Beeinträchtigung der Besonnung durch zonenkonforme, den baupolizeilichen Vorschriften entsprechenden Bauten, ist zu dulden.