b) Gebäude mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 Metern dürfen bestehende zonenkonforme oder nach den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen. Als zulässige Beschattungsdauer gelten bei Tag- und Nachtgleiche am 21. März zwischen 07.30 Uhr und 17.30 Uhr zwei Stunden, und am mittleren Wintertag, dem 8. Februar, zwischen 08.30 und 16.30 Uhr zweieinhalb Stunden (Art. 20 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 BauV8).