a) Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Einsprache, durch die Erhöhung der Gebäude B und C werde ihnen die Aussicht nach Westen sowie im Frühling und Herbst die Sonneneinstrahlung gegen Abend genommen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid dazu fest, laut Stellungnahmen der Bauherrschaft und der Gemeinde Lengnau entspreche die geplante Höhe der Gebäude B und C den Vorschriften der KÜO E.________ und ein von der Beschwerdegegnerin eingereichtes Schattendiagramm zeige, dass das Gebäude der Beschwerdeführenden zu den relevanten Zeiten gar nicht beschattet werde. Die Beschwerdeführenden rügen nun, die Computeranimationen zum Schattenwurf seien falsch.