Sie machen damit genügend erkennbar geltend, das Schattendiagramm der Beschwerdegegnerin sei falsch. Hinsichtlich der Lichtimmissionen der Leuchtschriften erwähnen die Beschwerdeführenden unter dem Titel „3.3.3 Lichtemissionen“ Berichte des BAFU, worin unter anderem auf die SIA Norm zu Lichtemissionen verwiesen wird. Die Beschwerdeführenden kritisieren damit zwar nicht ausdrücklich, aber immerhin erkennbar, die Begründung der Vorinstanz, es gebe keine Vorschriften zu Lichtimmissionen, sei falsch.