Nur hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden befürchteten Wertminderung ihrer Liegenschaft hielt die Vorinstanz in einer eigenen Begründung fest, allfällige Wertminderungen durch gesetzeskonform erstellte Bauten seien zu dulden. In ihrer Beschwerde nehmen die Beschwerdeführenden auf die von der Vorinstanz als Begründung erwähnte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und die eingereichten Beweismittel Bezug. So halten sie unter dem Titel „3.3.2 Sonneneinstrahlung“ fest, die Computeranimationen seien falsch, und verweisen auf eigene Fotos. Sie machen damit genügend erkennbar geltend, das Schattendiagramm der Beschwerdegegnerin sei falsch.