Die Vorinstanz behandelte in den genannten Erwägungen die Themen Sonneneinstrahlung, Lichtimmissionen, Geruchs- und Lärmimmissionen sowie Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Sie verwies dabei zur Begründung einzig auf ein Schattendiagramm und die Stellungnahme der Bauherrschaft und stimmte dieser ohne eigene Begründung zu. Nur hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden befürchteten Wertminderung ihrer Liegenschaft hielt die Vorinstanz in einer eigenen Begründung fest, allfällige Wertminderungen durch gesetzeskonform erstellte Bauten seien zu dulden.