7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15 RA Nr. 110/2018/150 5 d) Weshalb die Beschwerdeführenden mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden sind, ist aus ihrer Eingabe allein allerdings nicht eindeutig ersichtlich. Sie führen aber immerhin aus, ihre Begründung beziehe sich auf die Erwägungen 3.3.2. bis 3.3.5 des vorinstanzlichen Entscheides. Liest man die Beschwerde zusammen mit diesen Teilen des angefochtenen Entscheids, ergibt sich Folgendes: