5. Von den Beschwerdeführenden ging innert der Beschwerdefrist keine verbesserte Beschwerde ein. Das Rechtsamt führte daraufhin den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Das Regierungsstatthalteramt beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.