4. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 13. November 2018 Beschwerde bei der BVE ein, ohne darin einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte in seiner ersten Verfügung vom 16. November 2018 aus, aufgrund einer summarischen Beurteilung erscheine die Beschwerde teilweise ungenügend begründet und sie enthalte noch keinen klaren Antrag. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und