5. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'600.-- festgelegt. Davon haben die Beschwerdeführenden drei Viertel, ausmachend Fr. Fr. 1'200.--, und der Beschwerdegegner einen Viertel, ausmachend Fr. 400.--, zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den auf sie entfallenden Anteil der Verfahrenskosten. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. RA Nr. 110/2018/149 20