3. Der Abschnitt «Öffnungszeiten» von Ziff. 4.1.3. des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. November 2018 wird wie folgt abgeändert: «Es gelten die gesetzlichen Öffnungszeiten. Die Aussenbewirtung ist spätestens um 19:00 Uhr einzustellen. Überzeitbewilligungen für frei wählbare Anlässe berechtigen nicht zum Wirten im Freien nach 19:00 Uhr.» 4. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. November 2018 bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.