2. Ziffer 4.1.1 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. November 2018 wird wie folgt ergänzt: «Nebenbestimmungen für den Gewerbebetrieb: - Im gesamten Lokal dürfen nur Hintergrundmusik oder ähnliche Tonerzeugnisse mit max. Leq 75 db(A)/10s angeboten werden. - Bei Musikbetrieb oder ähnlichen Tonerzeugnissen, und in jedem Fall ab 22:00 Uhr, sind Türen und Fenster geschlossen zu halten.