Die Kostennote der Anwältin des Beschwerdegegners gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Von den Parteikosten von Fr. 3'500.25 (Honorar Fr. 3'250.--, Mehrwertsteuer Fr. 250.25) haben die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner drei Viertel, ausmachend Fr. 2'625.20, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten. Sie haben keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 31 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2; Art. 110 N. 5