Insoweit gilt er teilweise als unterliegend. Die Beschwerdeführenden hielten dagegen auch nach Vornahme der Projektänderung und nach der Ankündigung des Beschwerdegegners, er sei mit den Auflagen betreffend die Lärmminderungsmassnahmen einverstanden, vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest.32 Damit gelten die Beschwerdeführenden in allen über die Änderungen hinausgehenden Belangen als unterliegend. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten zu einem Viertel dem Beschwerdegegner und zu drei Vierteln den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im Ergebnis haben die Beschwerdeführenden daher Fr. 1'200.-- und der Beschwerdegegner Fr. 400.-- an Verfahrenskosten zu tragen.